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Allgemeine Verkaufsbedingungen (10/2017) der 
Kröner-Stärke GmbH

Lieferung:

Falls nichts anderes vereinbart, liefern wir ab Werk Ibbenbüren-Bocketal bzw. ab Auslieferungslager und der Käufer trägt die Versandkosten. Auf seine Gefahr rollt die Ware auch bei frachtfreier Lieferung. Die von uns hierfür bestellte Stelle bestimmt durch Messen, Wiegen oder Zählen die für die Preisberechnung maßgebenden Mengen. Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, können wir ohne Nachfristsetzung von bestehenden Kaufverträgen zurücktreten und Schadenersatz verlangen oder eine Auslieferung von vorheriger Zahlung abhängig  machen. Sind wir mit unserer Lieferung im Verzug, verpflichtet sich der Käufer, uns eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen zu bewilligen. Vor deren Ablauf sind Ansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Höhere Gewalt und beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen oder ausbleibende Zulieferungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Hinderung. Führt entsprechende Hinderung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Mangelrüge:

Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware uns gegenüber (nicht unseren Vertretern) unter genauer Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen. Sie können nicht anerkannt werden, wenn uns eine Prüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Mängelrügen können nur dann auf die Ergebnisse der Analyse von Warenproben gestützt werden, wenn uns die Überprüfung dieser Analysen durch versiegelte und ordnungsgemäß behandelte Gegenprobe ermöglicht wird. Kleine handelsübliche Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichtes dürfen nicht beanstandet werden.

Sachmangel:

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Sachmängeln kann der Käufer lediglich Nachlieferung verlangen. Ist auch die Nachlieferung mangelhaft, steht dem Käufer die Minderung oder Wandlung zu. Weitergehende Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben unberührt.

Haftung:

Hätten wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der nur leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unabhängig von unserem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Preise:

Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz, einschließlich Verpackung bzw. lose in Tankwagen, falls nicht anders vereinbart grundsätzlich ab Werk Ibbenbüren-Bocketal bzw. ab Auslieferungslager. Die Gefahr geht mit Absendung auf den Käufer über. Werden nach Vertragsabschluß öffentliche Abgaben erhöht oder neu eingeführt, erhöhen sich die Transport-, Rohstoff- oder Produktionskosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen, so ist über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises zu verhandeln. Das gleiche gilt, wenn sonstige Umstände, die für uns im Zeitpunkt der Preisabsprache nicht vorhersehbar waren, unsere Kalkulation so wesentlich verändern, dass eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises gerechtfertigt erscheint.

Zahlung:

Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt und ist, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt zu begleichen. Abzüge jeder Art (z. B. für Porto, Skonto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Abmachung getroffen wurde. Bei Überschreitung des Zieles behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen nach Mahnung in üblicher Höhe vor. Wird sie erforderlich, so werden die üblichen Bankzinsen und –spesen berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet. Die Zahlung hat ohne Rücksicht auf Währungsschwankungen in verlustfreier Kasse zu erfolgen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf aufgelaufener Verzugszinsen verwendet. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Grundsätzlich dürfen Wechsel keine längere Laufzeit als drei Monate haben. Wird uns nachträglich über die Verhältnisse des Käufers oder einer seiner Mitverpflichteten etwas Nachteiliges bekannt, das auf eine Herabminderung der Kreditwürdigkeit schließen lässt, so sind wir zur nachträglichen Abänderung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berechtigt.

Eigentumsvorbehalt:

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an Dritte in Höhe unserer noch ausstehenden Forderung an uns ab, ohne dass es einer besonderen Urkunde darüber bedarf. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer jederzeit auf unser Verlangen hin von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Erlös wird treuhänderisch für uns vereinnahmt, ist gesondert greifbar aufzubewahren und sofort nach Fälligkeit an uns abzuführen. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten von Dritten hat uns der Käufer anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vor Vollbezahlung zu bearbeiten, zu vermischen und zu verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren wird vom Käufer für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wir sind in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware als Hersteller anzusehen. Erfolgt die Be- und Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, so erwerben wir an der daraus entstandenen Sache Miteigentum. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren für uns mitzuverwahren. Der Käufer ist berechtigt, die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich ist, weiter zu veräußern und auszuliefern. Hinsichtlich den aus der Veräußerung erworbenen Forderungen gilt das im vorstehenden Absatz Geregelte entsprechend.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

Rechtsgültigkeit:

Anwendbar sind, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat, das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch sowie das deutsche Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und der Einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Für beide Vertragspartner ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Ibbenbüren, Gerichtsstand ist Ibbenbüren.